Handelsrecht
Handelsrecht ist traditionell das Sonderrecht der Kaufleute und Handelsgesellschaften. Es sieht im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern mit Kaufmannseigenschaft ergänzende Regelungen vor. Diese tragen dem Umstand Rechnung, dass Vorgänge im Handelsverkehr zügiger umgesetzt werden können und sollen, als dies bei Beteiligung von Nicht-Kaufleuten und Verbrauchern der Fall ist. Hiervon betroffen sind automatisch alle Unternehmer und Unternehmen, die im Handelsregister eingetragenen sind. Die Schutzrechte der am Vertragsverhältnis Beteiligten sind entsprechend beschnitten und ihre Pflichten sind verschärft. Allen handelsrechtlichen Regelungen ist daher bei der Vertragsgestaltung und Umsetzung Leistungsaustauschs besondere Beachtung zu schenken.
Gesellschaftsrecht
Gesellschaften als Unternehmensträger
Am Wirtschaftsleben haben neben Einzelpersonen auch Gesellschaften teil, die rechtlich eigenständige Träger eines Unternehmens sein können und über eigenes Vermögen verfügen. Einer oder mehrere dahinterstehende Gesellschafter können natürliche oder ihrerseits juristische Personen sein. Sind sie nicht zugleich Geschäftsführer, treten sie in der Regel nicht nach außen in Erscheinung.
Gesellschaftsgründung und –liquidation, Kapitalaufbringung, Gesellschafterstreit
Das Verhältnis der Gesellschafter zueinander, Fragen der Leitung der Gesellschaft, der Vertretung gegenüber Dritten und der Haftung für Verbindlichkeiten gilt es im Vorfeld einer Gesellschaftsgründung zu bedenken und das jeweilige Verhältnis der Beteiligten auszugestalten. Das Gesellschaftsrecht stellt für die unterschiedlichen Bedürfnisse von Personenzusammenschlüssen verschiedene Gesellschaftstypen zur Verfügung:
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- die Kommanditgesellschaft (KG, mit der Sonderform der GmbH & Co.KG)
- die stille Gesellschaft (stG)
- die Partnerschaft (PartG)
- die Genossenschaft (e.G.)
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- die Aktiengesellschaft (AG)
- den eingetragenen Verein (e.V.).
Mit der Wahl der Rechtsform ist eine Grundstruktur vorgegeben, die im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung weiter ausgestaltet werden kann. Er regelt das Verhältnis der Gesellschafter zueinander, die Aufgaben und Pflichten der Gesellschaftsorgane, allen voran der Geschäftsführung, im Innenverhältnis der Gesellschaft. Wollen oder sollen einzelne Gesellschafter die Gesellschaft verlassen oder soll eine bestehende Gesellschaft beendet und aufgelöst werden, sind die jeweiligen Vorschriften über Kündigung, Ausschluss und Einzug von Geschäftsanteilen oder die Liquidation der Gesellschaft zu beachten.